Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen sowie für Beratungs- und Planungsleistungen der H.C.M. Produktions GmbH

müller|Küchen Kassel

I. Vertragsschluss:
1. Für alle Vereinbarungen und Angebote – auch für alle zukünftigen – mit uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden kommen nur dann zur Anwendung, wenn deren Geltung im vorhinein ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und andere Unterlagen behalten wir uns Eigentums, Urheber-, sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte aus Know how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

II. Preise:
1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

2. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungserzeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen gehen stets zu Lasten des Kunden und werden diesem zusätzlich berechnet.

3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir drei Monate seit Vertragsschluss gebunden. Bei längeren Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material-, Lohn- oder sonstiger Vorkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

III. Lieferung und Leistung:
1. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen, plötzlicher Personalausfall, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, maximal um zwei Monate. Im Falle vereinbarter Akkreditivstellung sind die Akkreditivfristen um die Zeit der Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist zu verlängern. Wird aus og. Gründen die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsfrist frei.

3. Wir kommen – auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine angemessen Nachfrist gesetzt wird. Unsere Haftung ist dann auf den typischen und vorhersehbaren Verzugsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Als typischen und vorhersehbaren Verzugsschaden kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges höchstens 1% maximal aber insgesamt 10% des Rechnungswertes der Waren oder Leistungen, mit denen wir in Verzug sind, verlangen. Auf Verzug beruhende Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung werden nicht anerkannt.

4. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzuge oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist unter anderem anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde oder die Auskünfte der Kreditversicherer einen Forderungsausfall für
wahrscheinlich halten.

5. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.

6. Angelieferte Gegenstände und angediente Leistungen sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt. Angemessene Teillieferungen und -leistungen sowie handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

7. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Spediteur, auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

8. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von zwei Monaten ab Auftragsbestätigung und Mitteilung der Lieferbereitschaft eine 14tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorbehaltegebühren berechnen. Das Gleiche gilt ohne Nachfristsetzung, wenn die auf Abruf bestellte Ware oder Leistung spätestens am 31. Dezember des Bestelljahres nicht abgenommen ist.

9. Sofern Akkreditive vom Kunden gestellt werden müssen, gelten die Terminangaben nur dann, wenn wir sofort nach Absendung der Auftragsbestätigung ordnungsgemäß erstellte Akkreditive erhalten. Falls die vereinbarten Fristen für die Eröffnung von Akkreditiven seitens des Kunden nicht eingehalten werden, steht uns das Rücktrittrechts vom Vertrag ohne besondere Nachfristsetzung zu.

IV. Zahlungen
1. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es ist eine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen. Eine etwa abweichend vereinbarte Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

2. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig.

4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückhaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückzuhalten, die dem Wert der mangehaften Teile der Lieferung oder Leistung entspricht.

V. Eigentumsvorbehalt:
1. Bis zur Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen vor. Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

2. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen den mit ihm geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.

3. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§947f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.

4. Der Kunde tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechten entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den V. 3 Abs. 2. bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.

5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.

6. Lässt das Recht, in dessen Bereich die Liefergegenstände geliefert werden, eine oder mehrere der vorstehenden Sicherungsmaßnahmen nicht zu, gestattet es dem Verkäufer einer Ware aber andere Sicherungsrechte an dem Liefergegenstand, so behalten wir uns bereits jetzt alle danach denkbaren Rechte in weitest möglichem Umfange vor. Wir sind berechtigt, alle Rechte dieser Art auszuüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechtes an dem Liefergegenstand treffen wollen.

VI. Gewährleistung:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt ist. Von uns erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen. Offene Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Eingang bzw. Leistungserbringung gerügt werden, verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach deren Feststellung. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise bezeichnen. Transportschäden sind bei Annahme der Ware vom Anlieferer bestätigen zu lassen. Nachträgliche Beanstandungen verpflichten uns nicht mehr.

2. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistung ein Jahr ab Lieferung der Ware.

3. Bei begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Mangelhafte Artikel dürfen keinesfalls montiert werden. Jegliche Übernahme von Folgekosten, die z.B. durch Nachmontagen, Terminverschiebungen, Malerarbeiten etc. entstehen, sind ausgeschlossen.

4. Bei der Lieferung von Waren, die von uns nicht selbst hergestellt wurden, ist der Kunde verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Hersteller dieses Produkts außergerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zwecke treten wir ihm unsere Gewährleistungsansprüche gegen diesen Lieferanten bereits jetzt ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Wenn die Inanspruchnahme des anderen Lieferanten erfolglos bleibt, insbesondere wenn gegen ihn gerichtlich vorgegangen werden müsste, kann der Kunde seine Ansprüche auch gegen uns richten. Für diesen Fall werden uns die Ansprüche gegen den Vorlieferanten schon jetzt zurück abgetreten.

5.Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel oder einer Leistung während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung Reparaturen oder Leistungen vorgenommen oder den Mangel selbst zu beheben versucht hat.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von dritter Seite stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Kaufgegenstandes dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht; vorausgesetzt der Kunde ist Unternehmer.

VII. Sonstige Haftung
1. Vorbehaltlich der Regelungen der nachfolgenden Ziffern haften wir nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

2. Über Ziffer 1. hinaus haften wir nur für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldete, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, soweit sie wesentliche Funktionen der von uns gelieferten Produkte oder die Nichterfüllung anderer, für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Pflichten betreffen. Für etwa erbrachte Beratungs- oder Planungsleistungen haften wir über Ziffer 1 hinaus für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldete, fehlerhafte Erbringung der Leistung, soweit sie wesentliche Funktionen der von uns erbrachten Beratungs- oder Planungsleistungen betreffen.

3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art des einzelnen Geschäfts vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das Gleiche gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Rechtsverkehr mit Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Im weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

VIII. Schutzrechte:
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Kunden zu liefern oder zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu verrichten.

3. Etwaige Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder Dritten in unserem Auftrag gestalteten Produkten, Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu.

IX. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist Paderborn, Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

3. Für nicht abgetretene Zahlungsansprüche und alle sonstigen Forderungen ist im kaufmännischen Verkehr Erfüllungsort Paderborn.

4. Sollten einzelnen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle verarbeitet.